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   VG Gießen, 27.09.2010 - 8 L 2015/10.GI   

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https://dejure.org/2010,14565
VG Gießen, 27.09.2010 - 8 L 2015/10.GI (https://dejure.org/2010,14565)
VG Gießen, Entscheidung vom 27.09.2010 - 8 L 2015/10.GI (https://dejure.org/2010,14565)
VG Gießen, Entscheidung vom 27. September 2010 - 8 L 2015/10.GI (https://dejure.org/2010,14565)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Anweisung zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verzicht auf die Erhebung von Entgelten für eine kommunale Leistung im Falle eines defizitären Haushaltes; Anweisung einer Gemeinde zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung im Falle eines nicht ausgeglichenen Haushaltes

  • Wolters Kluwer

    Anweisung zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Darmstadt, 11.02.2010 - 3 K 1209/08

    Verzicht auf den Erlass einer Straßenbeitragssatzung

    Auszug aus VG Gießen, 27.09.2010 - 8 L 2015/10
    8 Trotz der Formulierung des § 11 KAG, wonach die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben können, besteht im Grundsatz eine Beitragserhebungspflicht (vgl. bereits VG Frankfurt/M., U. v. 16.11.2001, Az. 7 E 386/00, juris; ferner VG Darmstadt, U. v. 11.02.2010, Az. 3 K 1209/08.DA, HSGZ 2010, 149 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 16.11.2001 - 7 E 386/00
    Auszug aus VG Gießen, 27.09.2010 - 8 L 2015/10
    8 Trotz der Formulierung des § 11 KAG, wonach die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben können, besteht im Grundsatz eine Beitragserhebungspflicht (vgl. bereits VG Frankfurt/M., U. v. 16.11.2001, Az. 7 E 386/00, juris; ferner VG Darmstadt, U. v. 11.02.2010, Az. 3 K 1209/08.DA, HSGZ 2010, 149 ff.).
  • VG Gießen, 06.06.2013 - 8 K 152/12

    Anweisung zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung

    Diese Vorschriften erfordern insgesamt, dass eine Gemeinde verpflichtet ist, ihre Einnahmequellen auszuschöpfen, soweit dies im Einzelnen vertretbar und die Haushaltswirtschaft defizitär ist (vgl. VG Gießen, B. v. 26.09.2011, a. a. O.; B. v. 27.09.2010 - 8 L 2015/10 -, S. 4 BA).

    Bei einer defizitären Haushaltswirtschaft kommt - entgegen der Auffassung des Sächs. OVG (U. v. 31.01.2007 - 5 B 522/06 -, juris, Rdnr. 57) - vielmehr das finanzwirtschaftliche Gebot ausnahmslos zum Tragen, kostendeckende Entgelte zu erheben (vgl. Bennemann in: Rauber/Rupp/Stein/Schmidt./Bennemann/Euler/Ruder/Stöhr, HGO, Komm., 2012, § 93, Erl. 3; Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, Komm., Stand: 2010, § 93 Anm. II 3; VG Gießen, U. v. 25.01.2012 - 8 K 3099/10 -, juris, Rdnr. 33; B. v. 27.09.2010 - 8 L 2015/10 - juris, Rdnr. 7; s. auch Hess. VGH, U. v. 14.02.2013 - 8 A 816/12 -, DVBl. 2013, 655, 657 [zu einer Anweisung zur Erhöhung der Kreisumlage]).

  • VG Gießen, 26.09.2011 - 8 L 2643/11

    Anweisung zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung

    Eine Gemeinde kann zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung durch die Kommunalaufsicht angewiesen werden, wenn die Gemeinde trotz eines defizitären Haushalts ihre Einnahmequellen nicht ausschöpft (Fortsetzung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 27.09.2010 - 8 L 2015/10.GI -).

    Im Falle eines defizitären Haushaltes erfordern diese Vorschriften, dass eine Gemeinde verpflichtet ist, ihre Einnahmequellen auszuschöpfen, soweit dies im Einzelfall vertretbar ist (vgl. VG Gießen, B. v. 27.09.2010 - 8 L 2015/10 -, S. 4 BA).

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